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Die Zucht – und Eintragungsbestimmungen des
ADRV e.V. dienen als Richtlinie für alle Mitglieder und Mitgliedsvereine oder
Verbände. Spezialvereine haben das Recht, für ihre Rassen ausgearbeitete
Zuchtordnungen zu schaffen. Diese dürfen jedoch nicht milder, sondern müssen
im Interesse der Hochzucht strenger abgefasst sein.
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Alle von Mitgliedsvereinen oder
Verbänden ausgestellte Spezialzuchtordnungen sind zur Genehmigung in
zweifacher Ausfertigung dem Vorstand des ADRV e.V. vorzulegen.
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In das Zuchtbuch des ADRV e.V. werden grundsätzlich alle Würfe, sofern die
Elterntiere eine rassereine Abstammung nachweisen können , und die in Punkt
4,6,7,8,9 und 10 genannten Vorraussetzungen erfüllen, eingetragen. Der
Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Elterntiere über eine anerkannte, mit
mindestens drei Generationen vollständig vermerkte Ahnentafel verfügen.
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Vorraussetzung für die Zuchttiere sind: Mindestalter von 15 Monaten bei
allen Rassehunden unter 45 cm Widerristhöhe, bei mittelgroßen Hunden
(Großrassen) 18 Monate
(gilt nur noch für Hündinnen, die vor dem 01.07.2017 zur Zucht zugelassen
wurden).
Das Mindestalter für Hündinnen, welche ab dem
01.07.2017 zur Zucht zugelassen wurden beträgt 20 Monate.
Bei großen Hunden (Riesenrassen) 24 Monaten. Rüden haben keine Höchstaltersbegrenzung,
Hündinnen dürfen ab dem vollendeten
8. Lebensjahr nicht mehr zur Zucht verwendet werden. Zuchtwertvolle Hunde können mit Genehmigung des
Hauptzuchtwartes eine Verlängerung für ein Jahr bekommen.
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Mit Hunden, welche noch nicht
durch einen ADRV e.V. Zuchtrichter zuchttauglich erklärt und gekört wurden, darf nicht gezüchtet werden.
Die Zuchttauglichkeitsprüfungen und Körungen finden ausschließlich auf den
Ausstellungen des ADRV e.V. und an speziellen Ankörungstagen statt.
Ankörungen, Nachkörungen und Zuchttauglichkeiten, welche nicht an den
vorgesehenen Terminen stattfinden können, sind Ausnahmen und vorab beim
Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.
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Die Zuchttauglichkeitsprüfung muß von einem Richter
des ADRV e.V. oder der angeschlossenen Spezialzuchtvereine durchgeführt
werden. Bei Zuchttauglichkeitsprüfungen durch andere Vereine muß diese durch
einen anerkannten Formwertrichter des ADRV e.V. oder eines angeschlossenen
Spezialzuchtvereins bestätigt werden.
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Gebrauchshunde
müssen von einem anerkannten Formwertrichter oder Körmeister des ADRV e.V.
oder einem Richter eines angeschlossenen Spezialzuchtvereins angekört sein.
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Bei Großrassen darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die nachweislich (mittels Röntgenbild) den HD
und ED Status *frei* oder *fast normal* haben.
Die Auswertung erfolgt über den ADRV e.V.
oder bei Hunden mit SV Papieren ggf. über die Auswertungsstelle des SV's.
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Bei Kleinrassen muß
mittels Palpation nachgewiesen werden, daß keine Patella Luxation vorliegt.
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Alle Zuchthunde müssen elektronisch gekennzeichnet (gechipt)
sein und über eine Ahnentafel eines anerkannten Vereins verfügen..
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Jede Hündin darf nur einen Wurf pro Jahr haben. Über einen zusätzlichen
Wurf entscheidet der Vorstand.
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Inzestzuchtverpaarungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung
durch den Vorstand zulässig.
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Jedes Zuchtvorhaben ist
vorher beim zuständigen Zuchtwart zu melden.
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Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem
Wurfmeldeschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich alle darin gemachten
Angaben. Analog gilt dieses auch für den Deckschein bei Deckrüdeneigentümern.
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Deckakte müssen spätestens 8 Tage nach erfolgtem
Deckakt dem Zuchtbuchamt gemeldet werden.
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Die Wurfbesichtigung erfolgt innerhalb der ersten 3
Lebenstage durch einen beauftragten Zuchtwart des ADRV e.V. oder auf Anweisung
durch einen, durch den ADRV e.V. beauftragten Tierarzt.
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Würfe müssen innerhalb von 24 Stunden nach
Beendigung der Geburt dem Zuchtwart gemeldet werden. Eine Meldung an das Zuchtbuchamt hat innerhalb der ersten 8 Tage nach
der Geburt durch den zuständigen Zuchtwart zu erfolgen.
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Die Wurfabnahme der Welpen erfolgt
frühestens mit der vollendeten 7.
Lebenswoche. Die elektronische Kennzeichnung kann schon früher erfolgen und
muß durch einen Zuchtwart des ADRV e.V. oder durch den ADRV e.V.
beauftragten Tierarzt erfolgen. Die
Eintragung ins zuständige Zuchtbuchamt wird beantragt.
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Zur Wurfeintragung sind folgende
Unterlagen erforderlich: Deck- und Wurfschein, die Ahnentafelkopie des
Deckrüden, und der Hündin, HD Bescheinigungen und ZTP, sowie Körberichte
beider Elterntiere, eventuelle Ausstellungsergebnisse und Championate .
Wenn Showergebnisse nicht eingereicht werden, finden diese in den
Ahnentafeln keinerlei Berücksichtigungen und werden nicht eingetragen. Die Unterlagen werden durch den
zuständigen Zuchtwart an das Zuchtbuchamt weitergeleitet.
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Beantragt ein Züchter (Züchter
kann nur eine Person sein, diese muß als Hauptmitglied beim ADRV e.V. gemeldet
sein) den Zwingernamen , ist die Zuchtstätte zuvor von einem
Beauftragen des ADRV e.V. oder dem angeschlossenen Spezialzuchtverein zu
kontrollieren. Die Kosten hiefür(Kilometerpauschale, Zwingerabnahme), auch bei
Nichtgewährung, trägt Antragssteller. Über die
Gewährung des Zwingerschutzes entscheidet der Beauftragte Kontrolleur. Es sind dazu mindestens
3
Zwingernamen
aufzuführen. Falls der erste Zwingername bereits vergeben ist, kann einer der
folgenden im ADRV e.V. geschützt werden.
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Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit demselben
Anfangsbuchstaben. Beim ersten Wurf des Zwingers mit A, beim zweiten mit B
usw. Die Namen der Welpen dürfen sich nicht wiederholen.
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Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der
Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentumswechsel der tragenden Hündin kann
der Züchter bestimmen ob das Zuchtrecht auf den Käufer übergeht. Über das Zuchtrecht
sind zivilrechtliche Verträge verbindlich.
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Analog gilt dieses für den Deckschein. Dieser darf
nur vom Eigentümer des Deckrüden unterzeichnet werden.
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Wird mit Rassen gezüchtet, die in verschiedenen Spielarten auftreten,
dürfen jeweils nur Zuchtpartner der gleichen Variante gepaart werden.
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Verstöße gegen diese Zuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf
Wurfmeldescheinen oder Deckscheinen, nicht vollständige Angaben der
Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Zuchtmethoden, Verstöße
gegen geltende Tierschutzgesetze usw. werden sofort geahndet.
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Ahnentafeln von Welpen, welche mangelhaft erscheinen, oder deren Eltern
nachweislich schlechte Vererber sind, erhalten den Aufdruck „Zur Zucht nicht
geeignet“. Die Entscheidung kann nur ein Formwertrichter vornehmen und dies
dem Zuchtbuchamt mitteilen. Ebenso sind Feststellungen gewisser Abweichungen
der Spielarten betreffend Größen, Haararten und Farben zu melden.
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Es gelten die jeweils gültigen, eingetragenen Rassestandards,
sowie die Standards der Spezialzuchtvereine.
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Körklasse 1 erhalten nur Hunde die mindestens die Zuchtbewertung
"Vorzüglich" haben.
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Zum erreichen der Körklasse 2 muß mindestens die Formwertnote
"Gut" oder"Sehr gut"
erreicht werden.
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Die Zuchtbewertung wird nicht durch
Ausstellungsergebnisse berührt.
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Eine Mitgliedschaft in anderen Zuchtvereinen ist zum Zwecke der
Hundeausbildung zulässig, jedoch darf nicht in 2 Vereinen gezüchtet werden.
Dies führt zum sofortigen Ausschluss.
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Im Zweifelsfall entscheidet über die Auslegung der Zucht- und Körordnung
der Hauptzuchtwart. Darüber hinaus ist der Vorstand des ADRV e.V. zuständig.